d) Die Auflage im Gesamtentscheid vom 7. September 2016, die auf den Amtsbericht des AWA vom 10. September 2015 zurückgeht, lautete wie folgt: "Auf Flächen, deren Regenabwasser versickert wird, dürfen keinerlei Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden." In der Baupolizeiverfügung vom 22. November 2018 verfügte die Gemeinde Schwarzenburg Folgendes: Der Beschwerdegegnerin "wird untersagt, auf Flächen, deren Regenabwasser versickert, insbesondere auf dem Lagerplatz (…), Unterhalts-, Waschund Reparaturarbeiten irgendwelcher Art durchzuführen."