Auch sonst sei keine Gefährdung von unter- oder oberirdischen Gewässern zu befürchten. Vor dem Ausblasen werde die Erdoberfläche durch die Beschwerdegegnerin mit einer grossen und undurchlässigen Plane abgedeckt. Dadurch finde das Ausblasen auf einer Fläche statt, auf der kein Versickern von Regenabwasser möglich sei.