c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, einmal pro Jahr nach der Ernte würden die Ernterückstände aus zwei Mähdreschern und zwei Ballenpressen ausgeblasen. Pro Maschine dauere das Ausblasen insgesamt rund einen halben Tag, wobei während dieser Zeit nicht dauernd Pressluft fliesse. Beim Ausblasen der Erntemaschinen werde kein Wasser eingesetzt. Somit handle es sich nicht um Wascharbeiten. Die ausgeblasenen Ernterückstände seien nicht geeignet, in unzulässiger Weise zu versickern und so unterirdische Gewässer zu gefährden. Auch sonst sei keine Gefährdung von unter- oder oberirdischen Gewässern zu befürchten.