Und selbst wenn es auf eine mögliche Gefährdung des Grundwassers ankäme, wäre die angefochtene Verfügung nicht haltbar. Durch die Entfernung des Oberbodens auf dem Lagerplatz fehle die wichtige Filterschicht und an den ausgeblasenen Maschinen würden auch Rückstände von Treibstoffen, Schmiermittel, Pneu- und Bremsabrieb sowie Zusatzstoffe für das verarbeitete Gut haften.