b) Der Beschwerdeführer rügt, das Verbot von Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten irgendwelcher Art sei unmissverständlich und unterscheide nicht zwischen Arbeiten, die die Gewässer gefährden könnten und solchen, bei denen das nicht der Falls sei. Vielmehr seien allen derartigen Arbeiten ausnahmslos verboten. Das Verbot sei ein Tätigkeitsdelikt, kein Erfolgs- oder Gefährdungsdelikt. Und selbst wenn es auf eine mögliche Gefährdung des Grundwassers ankäme, wäre die angefochtene Verfügung nicht haltbar.