eingeschränkt. Insofern hat der Beschwerdeführer am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse. Dies umso mehr, als sich aus den Erwägungen der Beschwerde ergibt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein baupolizeiliches Einschreiten für gegeben erachtet. Daraus kann geschlossen werden, dass er implizit ein entsprechendes Einschreiten verlangt, auch wenn dies in seinem Antrag nicht ausdrücklich erwähnt wird. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Ausblasen von Erntemaschinen