An diese Beurteilung durch die zuständige Behörde dürften die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich gebunden sein.6 Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre die Aussicht auf eine erfolgreiche Strafverfolgung ohne Aufhebung der angefochtenen Verfügung zumindest erheblich 3 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art 50. N. 3 6 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 5 N. 7