Ohne kassatorischen oder reformatorischen Antrag besteht am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung normalerwiese kein schutzwürdiges Interesse, weshalb darauf in der Regel nicht eingetreten werden kann. Hier möchte der Beschwerdeführer jedoch ein strafrechtliches Vorgehen gegen das Ausblasen von Erntemaschinen durch die Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde festgestellt, dass dieses Ausblasen baupolizeirechtlich nicht zu beanstanden ist, und deshalb keine baupolizeilichen Massnahmen angeordnet. An diese Beurteilung durch die zuständige Behörde dürften die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich gebunden