Somit verbleibt nur der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine solche Aufhebung kann grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn zusätzlich ein Antrag gestellt wird, was nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu geschehen hat. Ein solcher Antrag kann entweder auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (kassatorischer Antrag) oder auf einen neuen Entscheid durch die Beschwerdeinstanz (reformatorischer Antrag) lauten (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG). Ohne kassatorischen oder reformatorischen Antrag besteht am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung normalerwiese kein schutzwürdiges Interesse, weshalb darauf in der Regel nicht eingetreten werden kann.