c) Der Antrag des Beschwerdeführers lautete: "In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten an die Staatsanwaltschaft zu überweisen zur strafrechtlichen Behandlung." Hinsichtlich der Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist zu beachten, dass auch dem Beschwerdeführer selber ein Anzeigerecht an die Strafverfolgungsbehörde zusteht (Art. 301 Abs. 1 StPO3). Insofern ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse er an diesem Antrag hat (vgl. Art. 50 Abs. 2 VRPG4). Auf den Antrag, die Akten seien an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, kann folglich nicht eingetreten werden. Eine Anzeigepflicht trifft die BVD als Rechtsmittelbehörde nicht.5