b) Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, der Beschwerdeführer sei als juristischer Profi auf seinen Antrag in der Beschwerde zu behaften. Darin werde ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Es werde nichts verlangt, was mit der Anzeige vom 15. August 2019 zu geschehen habe. Die beantragte Überweisung an die Staatsanwaltschaft veranschauliche, dass von der BVD keine weitere Tätigkeit verlangt werde. Im Gegenteil habe sich nach dem Willen des Beschwerdeführers von nun an ausschliesslich die Staatsanwaltschaft mit der Anzeige vom 15. August 2019 zu befassen. Daher könne mangels geeigneter Anträge nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.