46 Abs. 2 Bst. a BauG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Eröffnungsformel denn auch förmlich eröffnet und nicht bloss zur Kenntnis zugestellt. Der Beschwerdeführer ist somit formell beschwert. Zudem ist er durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf baupolizeiliche Massnahmen verzichtet wird, auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.