Beschwerdeführer habe am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Anzeige vom 12. Juli 2019 ausdrücklich den Wunsch geäussert, im anzuhebenden Verfahren Parteirechte auszuüben. Aus den gesamten Umständen ist klar, dass dieser Wunsch auch für die Anzeige vom 15. August 2019 gilt. Dementsprechend hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme als Partei eingeräumt, was sie hätte tun müssen, wäre nicht auch sie davon ausgegangen, dass er sich bereits entsprechend erklärt hatte (siehe Art. 46 Abs. 2 Bst.