2. Aufgrund einer baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers betreffend den Betrieb der Beschwerdegegnerin auf der Baurechtsparzelle Nr. K.________ und der vorgelagerten Gemeindestrassenparzelle Nr. L.________ erliess die Gemeinde Schwarzenburg am 22. November 2018 eine Baupolizeiverfügung. Darin verfügte sie unter anderem, der Beschwerdegegnerin werde untersagt, auf Flächen, deren Regenabwasser versickert, insbesondere auf dem Lagerplatz auf der Baurechtsparzelle Nr. K.________ sowie der Zugangsstrasse Nr. L.________, Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten irgendwelcher Art durchzuführen.