Bestandteil dieses Gesamtentscheids war unter anderem der Amtsbericht des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 10. September 2015, welcher in Ziffer 3.7 unter anderem vorsah, dass auf Flächen, deren Regenabwasser versickert wird, keinerlei Unterhalts-, Wasch- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden dürfen. Der Lagerplatz befindet sich auf dem südlichen Teil der Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________, welche als Baurechtsparzelle zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgeschieden ist (Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Zufahrt führt über die Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. L.________ im Eigentum der Gemeinde