c) Die von der Gemeinde Rüeggisberg angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (31. Oktober 2019) ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Da die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen nicht mit einem grossen Aufwand verbunden sind und angesichts des langen Bestehens des rechtswidrigen Zustands erachtet es die BVD als angemessen, den Beschwerdeführenden dafür rund eineinhalb Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids einzuräumen. Die von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher bis am 29. Februar 2020 vorzunehmen. 3. Kosten