Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Gemeinde im Entscheid vom 4. Januar 2018 unterlassen hat, die Ersatzvornahme anzudrohen und auf die Straftatbestände hinzuweisen. So richten sich die Rügen der Beschwerdeführenden einzig gegen die nochmals verfügten Wiederherstellungsanordnungen. Diese bereits beurteilte Sache (sogenannte res iudicata) kann damit nicht nochmals an die Hand