Diese Einwände erweisen sich als verspätet und hätten von den Beschwerdeführenden gegen den Bauabschlag mit gleichzeitiger Wiederherstellungsverfügung vom 4. Januar 2018 vorgebracht werden müssen. Dieser Entscheid vom 4. Januar 2018 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb er mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2019, welche die bereits verfügten Wiederherstellungsanordnungen unter neuer Fristansetzung bloss wiederholt, nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann.6 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Gemeinde im Entscheid vom 4. Januar 2018 unterlassen hat, die Ersatzvornahme anzudrohen und auf die Straftatbestände hinzuweisen.