b) Mit ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden nun erstmals vor, die angeordnete Wiederherstellung sei nicht nachvollziehbar und die Demontage des Geländers sei unverhältnismässig. Sie hätten beim Bau sämtliche Vorschriften eingehalten und die Dachterrasse sei aus baurechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Diese Einwände erweisen sich als verspätet und hätten von den Beschwerdeführenden gegen den Bauabschlag mit gleichzeitiger Wiederherstellungsverfügung vom 4. Januar 2018 vorgebracht werden müssen.