a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2019 ordnet die Gemeinde die Räumung der Möblierung auf der Dachterrasse sowie die Entfernung der Geländer rund um den Turm und links von der Dachluke an. Diese Anordnung entspricht der bereits verfügten Wiederherstellungsanordnung im Entscheid vom 4. Januar 2018. Die Gemeinde räumte den Beschwerdeführenden damit mit der neuerlichen Wiederherstellungsverfügung nochmals die Möglichkeit ein, die bereits verfügten Wiederherstellungsanordnungen innert neuer Frist vorzunehmen.