Die Beschwerdeführenden stellen zwar keinen ausdrücklichen Antrag. In ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2019 drücken sie jedoch ihr Unverständnis für die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen aus und bitten die BVE, diesen Entscheid nochmals anzuschauen. Damit beantragen sie sinngemäss die Aufhebung dieser Wiederherstellungsverfügung. Die Beschwerde enthält zudem eine Begründung und ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden, weshalb die Formerfordernisse erfüllt sind. 2. Verspätete Vorbringen