b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG3 bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen.4 Generell sind namentlich an Laieneingaben, wie vorliegend eine zu beurteilen ist, keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Die Beschwerdeführenden stellen zwar keinen ausdrücklichen Antrag.