4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 19. November 2019 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Innert verlängerter Frist reichte die Gemeinde die Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 ein, worin sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 gewährte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten nochmals eine Frist für allfällige Stellungnahmen. Es gingen keine Eingaben mehr ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.