Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Dezember 2016 bei der Gemeinde Rüeggisberg ein nachträgliches Projektänderungsgesuch ein für das Erstellen einer Dachterrasse bei ihrem Haus sowie die Verlängerung des Kamins. Gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 1. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde Rüeggisberg mit Entscheid vom 4. Januar 2018 den Bauabschlag. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wie folgt an: "3.2 Im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat die Bauherrschaft folgende Massnahmen/Vorkehrungen zu treffen: 3.2.1 Für die Dachterrasse gilt grundsätzlich ein Benützungsverbot.