Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'960.25 (Honorar Fr. 3'570.00, Auslagen Fr. 107.10, Mehrwertsteuer Fr. 283.15) geltend. Seine Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin deshalb einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'980.15 zu bezahlen. III. Entscheid