Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'772.50 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 274.50, Mehrwertsteuer bis 2017 Fr. 369.00, Mehrwertsteuer ab 2018 Fr. 101.90) geltend. Soweit er damit vorprozessualen Aufwand geltend macht, handelt es sich, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat,33 nicht um ersatzfähige Parteikosten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zwar darin zuzustimmen, dass der gebotene Zeitaufwand im vorliegenden Fall als durchschnittlich zu werten ist. Hingegen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen.