a) Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der Rasengittersteine und der Kunststoff-Rasengitter auf dem Grundstück Nr. H.________ anzuordnen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte. Sie haben deshalb auch die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben somit je Fr. 500.00 zu bezahlen.