baubewilligungspflichtig betrachtet wurden. Der fragliche Gartensitzplatz durfte somit gemäss der damaligen Praxis ohne Baubewilligung erstellt werden. Insofern besteht kein rechtswidriger Zustand, weshalb die Gemeinde in dieser Hinsicht zu Recht auf ihre ursprüngliche Verfügung zurückgekommen ist und keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Zusammenfassung und Kosten