Die heutige Regelung von Art. 7 Abs. 1 BewD29, wonach Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ungeachtet der Aufzählung von Art. 6 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig sind, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, gibt es erst seit 2009. Gemäss Angaben der Gemeinde bestand in den Jahren 1979 bis 1985 in der Gemeinde Saanen die Praxis, dass lediglich überdeckte Gartensitzplätze, Gartensitzplätze, die höhere Stützmauern erforderten, oder Gartensitzplätze, die im Zusammenhang mit baubewilligungspflichtigen Neu- oder Umbauten standen, als