entsprechend näheren Gemeindevorschriften keiner Baubewilligung. Das galt auch für Gartensitzplätze ausserhalb der Bauzone.28 Die heutige Regelung von Art. 7 Abs. 1 BewD29, wonach Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ungeachtet der Aufzählung von Art. 6 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig sind, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, gibt es erst seit 2009.