Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich, da die rechtswidrigen Anlagen das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzone verletzen. Sie überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin an besseren Zufahrts- und Parkierungsmöglichkeiten deutlich. Die Rasengittersteine und Kunststoff-Rasengitter auf dem Grundstück Nr. H.________ sind deshalb zu entfernen und das Land ist zu rekultivieren. Der Beschwerdegegnerin wird dafür eine Frist von rund drei Monaten angesetzt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.