der Zufahrt und dem Parkieren dienen, sind sie somit formell baurechtswidrig. Da sich das Grundstück in der Landwirtschaftszone befindet, steht es für landwirtschaftsfremde Zwecke, wie beispielsweise die Erschliessung von Bauzonen, grundsätzlich nicht zur Verfügung. Deshalb könnten die entsprechenden Flächen auch nicht nachträglich bewilligt werden. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist erheblich, da die rechtswidrigen Anlagen das für die Raumplanung grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzone verletzen.