Luftbildern in den Vorakten20 als auch denjenigen, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht hat,21 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Sitzplatz in der Zeit nach dem 6. August 1980, aber vor dem 22. August 1985 gebaut wurde. Weder dem Kaufvertrag vom 21. August 1980 noch dem Schreiben einer Nachbarin vom 15. Januar 201522 lassen sich nähere Angaben zum Zeitpunkt des Baus des Sitzplatzes entnehmen. Es ist somit nicht erstellt, dass der Sitzplatz im massgeblichen Zeitpunkt (1. September 1984) bereits bestand. Die Rasengittersteine und das Kunststoff-Rasengitter sind weder auf den Luftbildern von 1980 noch auf denjenigen von 1985 erkennbar.