BauG stellt für den Fristbeginn auf die Erkennbarkeit ab. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Verwirkungsfrist mit der Fertigstellung des Gebäudes oder des streitigen Gebäudeteils zu laufen.16 Der Ablauf der Frist darf nicht leichthin angenommen werden, da die Baupolizeibehörden nicht verpflichtet sind, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten zu suchen.17 Die Beweislast trägt die Bauherrschaft18 bzw. ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger. Zur Fristwahrung braucht es keine Wiederherstellungsverfügung.