a) Es ist unbestritten, dass sich auf der Parzelle Nr. H.________ nach wie vor befestigte Flächen für einen Sitzplatz (Betonverbundsteine), für Autoabstellplätze (Rasengittersteine) und für die Zufahrt zum Wohnhaus auf Parzelle Nr. G.________ (Kunststoff-Rasengitter) befinden. Diese Anlagen dienen weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau, sondern der Wohnnutzung in der Erhaltungszone und sind deshalb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (vgl. Art. 16a RPG9). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die fraglichen Anlagen bewilligt worden wären. Ebenso wenig wurde ein nachträgliches Baugesuch dafür eingereicht.