ein besonderer Wiederaufnahmegrund sei nicht erforderlich (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG8). Diese erleichterten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien erfüllt gewesen. Betrachte man die Verfügung vom 2. November 2017 nicht als Vollstreckungsverzichtsverfügung, sondern als neue Verfügung im Sinn von Art. 57 Abs. 1 VRPG, so sei diese wie die ursprüngliche Verfügung anfechtbar (Art. 57 Abs. 2 VRPG). Von dieser Beschwerdemöglichkeit habe der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und namentlich bestritten, dass wegen Zeitablaufs auf eine Wiederherstellung verzichtet werden dürfe.