Die Gemeinde habe sich später geweigert, zur Ersatzvornahme zu schreiten, weil sie inzwischen zur Auffassung gelangt sei, die umstrittenen Bodenbefestigungen bestünden schon seit mehr als 30 Jahren und müssten deshalb nicht mehr entfernt werden. Mit der Verfügung vom 2. November 2017 habe die Gemeinde somit im Ergebnis weder das Erfüllen der Wiederherstellungspflicht festgestellt noch eine Vollstreckung der rechtsbeständigen Wiederherstellungsverfügung vom 9. August 2016 verweigert, sondern sei inhaltlich darauf zurückgekommen, weil sie diese gestützt auf neue Erkenntnisse nachträglich für fehlerhaft halte.