Laut den verbindlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts konnte die Wiederherstellungsverfügung vom 9. August 2016 nur so verstanden werden, dass die befestigten Flächen auf der Parzelle Nr. H.________ zu rekultivieren seien, was unbestritten noch nicht geschehen ist. Die Gemeinde habe sich später geweigert, zur Ersatzvornahme zu schreiten, weil sie inzwischen zur Auffassung gelangt sei, die umstrittenen Bodenbefestigungen bestünden schon seit mehr als 30 Jahren und müssten deshalb nicht mehr entfernt werden.