Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 2019 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen, den Entscheid der BVE vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVE hängig. An den Sachurteilsvoraussetzungen hat sich seit dem ersten Entscheid der BVE nichts geändert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens