__ verlegten Rasensteine, Kunststoffgitter sowie Formsteine durch einen Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin entfernen zu lassen. Er machte unter anderem geltend, den von der Gemeinde beigezogenen Luftbildern könne nicht entnommen werden, dass die beanstandeten Flächen bereits zwischen 1980 und 1985 befestigt worden seien. Die BVE wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 20185 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 20196 teilweise gut, hob den Entscheid der BVE auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen zurück an die BVE.