4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bauund Verkehrsdirektion (BVD). Er beantragte, die Verfügung vom 2. November 2017 sei aufzuheben und die Einwohnergemeinde Saanen sei anzuweisen, die baugesetzwidrig auf dem Grundstück Saanen Grundbuchblatt Nr. H.________ verlegten Rasensteine, Kunststoffgitter sowie Formsteine durch einen Dritten auf Kosten der Beschwerdegegnerin entfernen zu lassen.