Der Beschwerdeführer antwortete, auf dem Grundstück Nr. H.________ seien nach wie vor Rasengittersteine verlegt, die der Eigentümerin Parkplätze sichern sollen, weiter seien immer noch Formsteine, die einen Sitzplatz bildeten, verlegt und im Rasen seien Kunststoffgitter eingelassen, die eine Zufahrt zum Chalet sicherten. Es handle sich dabei um bewilligungspflichtige Bauten in der Landwirtschaftszone, für welche eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen sei. Die Gemeinde antwortete am 19. Januar 2017, das Wiederherstellungsverfahren sei abgeschlossen und die Akten würden archiviert.