3. Am 24. November 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Gemeinde, ob die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch eingereicht habe. Die Gemeinde antwortete, diese wolle kein Baugesuch stellen. Falls die Frist für die Wiederherstellung unbenützt verstreiche, werde die Gemeinde zur Ersatzvornahme schreiten. Am 9. Dezember 2016 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, die Wiederherstellung sei fristgemäss durchgeführt worden und das Dossier werde nun geschlossen. Der Beschwerdeführer antwortete, auf dem Grundstück Nr. H._____