Sie teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2016 mit. Der Beschwerdeführer antwortete am 29. Juni 2016, dass der Boden im westlichen Bereich der Parzelle Nr. H.________ mit Rasengittersteinen befestigt worden sei, um die Zufahrt zu sichern bzw. Autoabstellplätze zu realisieren. Dafür bestehe weder eine Baubewilligung noch könnte eine solche in der Landwirtschaftszone erteilt werden. Die Anlage sei zu beseitigen. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 9. August 2016 forderte die Gemeinde die Beschwerdegegnerin auf, entweder die Parzelle Nr. H.______