2. Die Gemeinde nahm am 3. Juli 2015 eine Baukontrolle vor.2 Am 15. Juli 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Daraufhin nahm die Gemeinde am 6. August 2015 erneut eine Baukontrolle vor.3 Am 7. Oktober 2015 informierte der Beschwerdeführer die Gemeinde, die Beschwerdegegnerin habe die baulichen Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht geräumt. Er bat um eine Kopie der Räumungsverfügung. Am 23. Oktober 2015 teilte die Gemeinde der Beschwerdegegnerin mit, der hintere Teil der Parzelle Nr. H.________ sei immer noch nicht begrünt. Bis zum 30. Mai 2016 müsse die ganze Fläche begrünt werden.