Die Vorvorbesitzer hätten die Parzelle Nr. H.________ seinerzeit im Hinblick auf die Erschliessung der Parzellen Nrn. A.________ bis G.________ gekauft. Diese hätten auch vor rund 20 Jahren mit Zustimmung aller damaligen Nachbarn die nun umstrittenen Veränderungen vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin habe das Grundstück in diesem Zustand übernommen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 ergänzte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin, aufgrund von Abklärungen habe sich ergeben, dass die Veränderungen auf der Parzelle Nr. H.________ bereits vor 31 Jahren vorgenommen worden seien.