Am 20. November 2014 informierte der Beschwerdeführer die Gemeinde über den Rückbau der neuen Gartengestaltung. Auf der Parzelle befänden sich aber immer noch ein befestigter Sitzplatz und auf der Ostseite Rasengittersteine zur Befestigung eines Autoabstellplatzes. Die Gemeinde gab der Beschwerdegegnerin daraufhin Gelegenheit, entweder eine schriftliche Stellungnahme oder ein Baugesuch einzureichen oder die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand vorzunehmen. Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin antwortete, aufgrund des Rückbaus der Gestaltungsarbeiten habe sie die Angelegenheit als erledigt betrachtet. Die Vorvorbesitzer hätten die Parzelle Nr. H.____