Sie verfügte deshalb am gleichen Tag die Einstellung der Bauarbeiten. Am 10. September 2014 teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, es handle sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. Zudem müssten die Rasengittersteine zurückgebaut werden, da die Parzelle Nr. H.________ in der Landwirtschaftszone und nicht in der Bauzone sei. Sie stellte eine Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur 1 Vgl. Fotos der Baukontrolle vom 1.09.2014, Vorakten pag. 3 ff.