1. Die Beschwerdegegnerin ist seit Juni 2013 Eigentümerin der aneinander grenzenden Liegenschaften Saanen Grundbuchblatt Nr. G.________ (Erhaltungszone) und Saanen Grundbuchblatt Nr. H.________ (Landwirtschaftszone). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften Saanen Grundbuchblatt Nr. I.________ (Erhaltungszone); diese grenzt ebenfalls an die Parzelle Nr. H.________. Aufgrund eines Hinweises aus der Nachbarschaft führte die Gemeinde Saanen am 1. September 2014 eine Baukontrolle durch1 und stellte fest, dass auf der Parzelle Nr. H.________ ohne Bewilligung Umgebungsgestaltungsarbeiten im Gang waren. Sie verfügte deshalb am gleichen Tag die Einstellung der Bauarbeiten.