Im vorliegenden Fall sind allerdings der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu rund einem Viertel und somit ein Honorar von Fr. 3'250.-- als angemessen. Die ersatzfähigen Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft belaufen sich demnach auf Fr. 3'634.90 (Honorar Fr. 3'250.--, Auslagen Fr. 125.--, Mehrwertsteuern Fr. 259.90). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft somit Parteikosten von Fr. 3'634.90 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den Betrag.